Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Thomas Braß Bureau d´expert

Stand: 02.2018

 

Allgemeines

  1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

Auftrag

  1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarung, Zusicherung oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
  2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterliche Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von Überprüfungen, Prüfung technischer Anlagen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterliche Tätigkeit ausgeübt werden.
  3. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen umgehend mitzuteilen. Die in der Leistungsbeschreibung (Angebot) festgelegten Beschaffenheit legen die Eigenschaft der Leistung abschließend fest.
  4. Beurteilungsgrundlagen für die Prüfungsdurchführungen sind alle zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Regeln.

Rechte und Pflichten

  1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund des Gutachtenauftrages ausgeführt.
  2. Der Sachverständige ist nicht an die Anweisung des Auftraggebers gebunden, wenn dieser eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
  3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, notwendige Reisen bis zu einer Entfernung von 150 Kilometern (ab Büroadresse des Sachverständigen).

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und ohne zusätzlichen Kosten zur Verfügung zu stellen.
  2. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

Fremdkräfte / Hilfskräfte

  1. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Fremdkräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Fremdkräfte und/oder Hilfskräft oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber zu zahlen.  Entstehen dafür zusätzliche Kosten sind diese vor dem Einsatz mit dem Auftraggeber abzustimmen.       Der Sachverständige kann weitere Sachverständige einschalten. Entstehen dafür zusätzliche Kosten sind diese vor dem Einsatz mit dem Auftraggeber abzustimmen.  Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständige oder Fachgutachter.

Schweigepflicht

  1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsache hat er Verschwiegenheit zu wahren.
  2. Der Sachverständige ist nur zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Urheberrecht

  1. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
  2. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragsteilung festgelegten Zweck verwenden.
  3. Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung, Textkürzung oder Veröffentlichung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

Terminvereinbarung

  1. Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Einen festen Termin nennt der Sachverständige hierfür in der Regel nicht. Allerdings wird er in seinem Angebot eine ungefähre Zeitspanne nennen.
  2. Terminabsprachen gelten nur als verbindlich, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

Vergütung

  1. Grundlagen für die Vergütung des Sachverständigen sind die vorliegenden AGB  und die Vereinbarung im jeweiligen Auftrag
  2. Der Sachverständige hat Anspruch auf Abschlagszahlungen.
  3. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlungen ist im jeweiligen Gutachtenvertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
  4. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden (Pauschale), als Pauschale unabhängig vom Objektwert,    oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand (Anlage 1).
  5. Der Sachverständige stellt seine Rechnungsbeträge netto zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung.
  6. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen sind in Abzug zu bringen.

Zahlungen

  1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung bzw. mit der Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch den Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzten Verzugszinsen zu verlangen.

Haftung

  1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob sich um vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
  2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.
  3. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

Kündigung

  1. Eine Kündigung des Gutachtensvertrags nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihn nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
  3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt u. a., wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft.

Des Weiteren gilt auch wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

  1. Kündigt der Besteller rechtmäßig aus wichtigem Grund den Vertrag, so ist der Sachverständige berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  2. Der Sachverständige kann daher in der Regel den bereits erbrachten Teil zu den festgelegten Vergütungssätzen abrechnen.

Erfüllungsort

  1. Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist mein Geschäftssitz.
  2. Für alle anderen Fälle gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Auf das Vertragsverhältnis finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Schlussbestimmung

  1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelung nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzeszulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. Mündliche Abreden sind unwirksam.